
In Teil 4 unserer Fachserie zeigen wir, wie sich Anschlussart, Schnittgröße und Einwirkungsart zu einem passenden Bemessungsverfahren kombinieren lassen – normgerecht, nachvollziehbar und prüffähig.

Wer mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsanschlüssen arbeitet, muss früh eine Entscheidung treffen: Welcher Bemessungsweg ist zulässig – und passt zur geplanten Anwendung? Denn nicht jeder Anschluss darf nach jeder Norm bzw. Richtlinie bemessen werden. Die Wahl des Bemessungsverfahrens entscheidet darüber, ob der Anschluss funktioniert – oder zur Problemstelle im Bauablauf wird.
Der Planungsprozess beginnt mit Klarheit über die Anschlussart
Nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse sollen definierte Einwirkungen sicher zwischen Bestand und Neubau übertragen – meist Normalkräfte, Querkräfte oder Momente. Doch welche Kräfte wirklich übertragen werden können, hängt nicht nur von der Last ab, sondern auch von der Anschlussart. Die erste Pflicht des planenden Ingenieurs lautet daher: klassifizieren.
Zur Auswahl stehen zwei Anschlussarten:
- Übergreifungsstoß: Zwei Bewehrungsstäbe werden überlappt. Die Kraftübertragung erfolgt durch Druckstreben im Beton.
- Endverankerung: Der Stab endet im Betonbauteil, die Kraft wird über die Verankerung in den umgebenden Beton eingeleitet.

Bild 1: Kategorisierung der Anschlussart in Übergreifungsstoß und Endverankerung und Zusammenhang zwischen möglicher Bemessungsnorm und Anschlussart
Diese Unterscheidung ist kein Detail – sie ist der Schlüssel zur Wahl des korrekten Bemessungsweges. Denn während Übergreifungsstöße ausschließlich nach Eurocode EN 1992-1-1 bemessen werden dürfen, können Endverankerungen – je nach Anwendungsfall – nach EN 1922-1-1, nach TR 069 oder einem Stabwerksmodell nachgewiesen werden. Voraussetzung: Das verwendete System besitzt eine gültige ETA oder bauaufsichtliche Zulassung für die jeweilige Anschlussart.
Schnittgrößen exakt definieren – sonst rechnet man am Ziel vorbei
Die zweite Entscheidung betrifft die Art der Belastung. Denn nicht jede Kombination aus Anschlussart und Schnittgrößen lässt sich mit jeder Norm abbilden. Eine Endverankerung unter reiner Zugbeanspruchung etwa ist nicht nach EN 1992-1-1 bemessbar. Wer also gerade eingemörtelte Stäbe unter Zug beanspruchen will, muss auf TR 069 oder eine alternative Bemessungsmethode ausweichen.
Planer:innen sollten sich daher immer folgende Fragen stellen:
- Welche Schnittgrößen sollen übertragen werden – Normalkräfte, Biegemomente, Querkraft?
- Liegt eine reine oder kombinierte Beanspruchung vor?
- Ist die gewünschte Anschlussart mit dem gewählten Bemessungsverfahren überhaupt zulässig?
Die Kombination aus Anschlussart, Lastart und Norm entscheidet über den zulässigen Nachweisweg. Und wenn dieser Weg versperrt ist – etwa, weil im Bestand keine Anschlussbewehrung für einen Übergreifungsstoß vorhanden ist – dann muss umgeplant werden. Teilabbruch, Umkategorisierung oder alternative Nachweise sind keine Seltenheit, sondern planerischer Alltag.

Bild 2: Zusammenhang zwischen möglicher Bemessungsnorm, Anschlussart und zu übertragene Schnittkräfte
Welche Einwirkungen sind abgedeckt – und welche nicht?
Sobald Anschlussart und Schnittgrößen geklärt sind, folgt die dritte Entscheidung: Welche Einwirkungen soll das System aufnehmen? Statisch? Seismisch? Brand? Ermüdung?
Hier unterscheiden sich die Regelwerke deutlich:
- EN 1992-1-1: geeignet für statische, quasi-statische, seismische und Brandeinwirkungen
- TR 069: beschränkt auf statische und seismische Einwirkungen – Brand und Ermüdung sind ausgeschlossen
- Stabwerksmodelle nach Eurocode: nach aktuellem Stand nur für statische und quasi-statische Einwirkungen validiert
Für Ermüdung gibt es bislang kein europäisches Bewertungsverfahren – hier greift ausschließlich nationales Recht, meist über die abG oder abZ. Und bei Brandbeanspruchung ist TR 069 derzeit nicht anwendbar, da ein entsprechendes Bewertungsdokument fehlt.
Kurz: Nicht jede Norm bzw. Richtlinie deckt jeden Lastfall ab. Und nicht jedes System hat die nötige Zulassung für alle Einwirkungen.

Bild 3: Zusammenhang zwischen möglicher Bemessungsnorm, Anschlussart, zu übertragene Schnittkräfte und Art der Einwirkung
Bauaufsichtliche Anerkennung – oder rechtliche Grauzone?
Ein weiteres Problem: Selbst wenn ein Bemessungsweg technisch zulässig ist, bedeutet das noch nicht, dass er bauaufsichtlich anerkannt ist. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) verweist derzeit nur auf ETA-Systeme nach EAD 330087 – also auf Systeme, die nach EN 1992-1-1 bemessen werden können.
TR 069 wird dort nicht genannt. Das heißt: Systeme, die ausschließlich nach TR 069 bemessen werden, bewegen sich formal außerhalb des eindeutig geregelten Bereichs. Ob dies als zulässige Abweichung gewertet werden kann oder nicht, ist rechtlich unklar – technisch jedoch vertretbar, solange eine gültige ETA vorliegt.
Die Autoren dieses Beitrags empfehlen, solche Fälle frühzeitig mit Prüfingenieur oder Behörde abzustimmen. Gleichzeitig sollte die Diskussion über die bauaufsichtliche Anerkennung moderner Bemessungsrichtlinien wie TR 069 weitergeführt werden. Denn der technische Fortschritt ist schneller als die Regeldichte – und diese Lücke führt zu Unsicherheit auf Baustelle und Planertisch.
Fazit
Ein nachträglich eingemörtelter Anschluss funktioniert nur dann wie geplant, wenn Anschlussart, Schnittgröße, Einwirkung und Bemessungsweg zueinander passen – und vom gewählten System auch abgedeckt sind. Wer das ignoriert, rechnet ins Leere. Wer es sauber prüft, plant sicherer – auch bei komplexen Altbauanschlüssen.
Im nächsten Teil (Teil 5) geht es um die Bemessung nach EN 1992-1-1: Und warum ist die ETA dabei nicht nur Pflicht – sondern die einzige belastbare Grundlage?
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